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Rechtsgrundlagen des Maßregelvollzugs

Voraussetzungen der Unterbringung

Unter welchen Voraussetzungen Straftäterinnen und Straftäter in einer forensischen Klinik untergebracht werden, regeln die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB).

Die Unterbringung nach § 63 StGB ist unbefristet möglich und richtet sich nach den Behandlungsfortschritten der oder der Patienten/Patientin. Erst wenn nach sorgfältiger Beurteilung und bestem ärztlich-therapeutischen Wissen keine Gefährdung von der betreffenden Person mehr ausgeht, kann der Freiheitsentzug gelockert, bzw. eine Entlassung angeordnet werden.

Die Dauer der Unterbringung nach § 64 StGB ist dagegen zeitlich befristet. Der Gesetzgeber geht von einer Dauer der Behandlung von zwei Jahren aus, die sich in der überwiegenden Anzahl der Fälle um einen Anteil der parallel verhängten Freiheitsstrafe verlängert.

Über die Unterbringung im Maßregelvollzug gemäß §§63, 64 StGB entscheiden Gerichte. Das gleiche gilt auch für die Entlassung aus dem Maßregelvollzug. Auch diese kann nur von einem Richter angeordnet werden. Insbesondere bei einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kann eine Entlassung gerichtlich nur angeordnet werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Person nicht wieder straffällig wird. Vor der Entscheidung über die Entlassung werden häufig externe Sachverständigen angehört.

Die §§ 63, 64 StGB regeln nur, wann man in den Maßregelvollzug eingewiesen werden kann. Die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten sind nicht im Strafgesetzbuch geregelt. Hierzu hat das Land das Maßregelvollzugsgesetz erlassen. In ihm sind auch die Finanzierung des Maßregelvollzugs und die Zuständigkeit der jeweiligen Behörden geregelt.

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